Beschluss vom 11.01.2011 -
BVerwG 3 B 93.10ECLI:DE:BVerwG:2011:110111B3B93.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2011 - 3 B 93.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110111B3B93.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 93.10

  • VG Meiningen - 09.09.2010 - AZ: VG 8 K 541/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 9. September 2010 mit Schriftsatz - ohne Datum - hier eingegangen am 5. Januar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.