Beschluss vom 11.01.2006 -
BVerwG 7 B 84.05ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B7B84.05.0

Beschluss

BVerwG 7 B 84.05

  • VG Leipzig - 07.07.2005 - AZ: VG 3 K 839/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und G u t t e n b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 333 200 € festgesetzt.

Sind bereits mit der Einbeziehung von Grundstücken in ein Investitionsvorrangverfahren zum Zwecke eines Neubaus nach Abriss der Altbebauung (Vorhabenplan) die einer Rückübertragung der Grundstücke entgegenstehenden Ausschlussgründe nach dem Vermögensgesetz entfallen, ohne dass es eines vollständigen Abrisses der vorhandenen Bebauung ... tatsächlich bedarf?