Beschluss vom 11.01.2006 -
BVerwG 4 B 62.05ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B4B62.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - 4 B 62.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B4B62.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 62.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 8. September 2005 - BVerwG 4 B 51.05 - den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 28. November 2005 näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.