Beschluss vom 10.12.2013 -
BVerwG 3 B 37.13ECLI:DE:BVerwG:2013:101213B3B37.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2013 - 3 B 37.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:101213B3B37.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 37.13

  • VG Köln - 12.03.2010 - AZ: VG 25 K 5297/07
  • OVG Münster - 13.03.2013 - AZ: OVG 9 A 752/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 920 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Gebührenerhebung für arzneimittelrechtliche Änderungsanzeigen durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 9. Januar 2006 wurde sie für 28 Änderungsanzeigen, durch die in den jeweiligen Zulassungsunterlagen jeweils derselbe bisherige Hersteller durch einen neuen, ebenfalls in allen Fällen denselben Hersteller ersetzt wurde, zu Gebühren in Höhe von 3 920 € herangezogen. Dabei legte das Bundesinstitut für jede der Anzeigen nach der Tarifstelle 14.3 der Anlage zu § 1 der Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln - AMGKostV - vom 10. Dezember 2003 (BGBI I S. 2510), seinerzeit zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (BGBI I S. 3719), eine Grundgebühr in Höhe von 280 € zugrunde und reduzierte die Summe von 7 840 € gemäß § 3 Abs. 2 AMGKostV um 50 %.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht im Wege eines Beschlusses nach § 130a VwGO stattgegeben und den Heranziehungsbescheid einschließlich des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides aufgehoben.

3 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss bleibt ohne Erfolg. Es ist weder der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel erkennbar (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).

4 1. Die Beklagte sieht den Verfahrensmangel darin, dass das Oberverwaltungsgericht nach § 130a VwGO durch Beschluss entschieden habe, obwohl sie dem unter Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und auf die in dem Anhörungsschreiben enthaltenen, völlig neuen rechtlichen Aspekte sowie im Hinblick darauf widersprochen habe, dass das Berufungsgericht selbst die Berufungszulassung mit den besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache begründet habe.

5 Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Nach § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das Gericht den ihm so eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>; stRspr). Sachfremde Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht hier zu der beanstandeten Entscheidungsform geführt haben, sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Auch eine grobe Fehleinschätzung bei der Wahl des Verfahrens nach § 130a VwGO ist nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, dass das Gericht selbst bei der Berufungszulassung noch davon ausgegangen ist, dass die Sache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise. Dies musste das Gericht aber nicht veranlassen, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 60.03 - insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 442.066 § 43 TKG Nr. 3, juris Rn. 20 m.w.N.); denn dafür ist allein maßgeblich, wie der Erkenntnisstand über die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über das Rechtsmittel ist. Auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO regelmäßig die Notwendigkeit indiziert, die erkannten Schwierigkeiten zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung zu machen, so darf jedoch auch nicht übersehen werden, dass die der Berufungszulassung zugrunde liegende Einschätzung eine vorläufige ist, die sich im Fortgang des Rechtsmittelverfahrens verändern kann, insbesondere wenn sich die Sache bei näherer Befassung als weniger komplex oder problematisch erweist als bisher angenommen wurde. Dies einzuschätzen ist in erster Linie Aufgabe des Berufungsgerichts. Dass das Oberverwaltungsgericht dabei die Grenze des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Gerade der von ihr hervorgehobene Umstand, dass das Berufungsgericht erst im Laufe des Verfahrens auf den bisher nicht erörterten Gesichtspunkt des so genannten Risikozuschlages und dessen rechtliche Bedeutung für die Beurteilung der maßgeblichen Tarifstelle der Kostenverordnung hingewiesen hat, zwingt keineswegs zu der Annahme, dass sich daraus ein gesteigerter, notwendigerweise nur mündlich zu bewältigender Erörterungsbedarf für die Streitsache ergab. Dieser erst im Laufe des Verfahrens aufgegriffene Gesichtspunkt konnte im Gegenteil - und so hat es offenbar das Berufungsgericht gesehen - auch die Einschätzung zur Folge haben, dass aus diesem bisher nicht erwogenen Grund die Gebührenerhebung offensichtlich und daher auch ohne weiteren Diskussionsbedarf hinsichtlich anderer tatsächlicher und rechtlicher Streitpunkte rechtswidrig war. Aus dem Rahmen fallende Schwierigkeiten, die es angezeigt sein lassen mussten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ergaben sich allein aufgrund dieses neuen, in Rechtsprechung und Literatur durchaus erörterten rechtlichen Gesichtspunkts nicht.

6 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang eingehend darlegt, was sie in der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen hätte, und dabei beanstandet, nach der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013, am Verfahren im Beschlusswege festhalten zu wollen, keine hinreichende Gelegenheit mehr zur Stellungnahme gehabt zu haben, ist ein Verfahrensverstoß ebenfalls nicht feststellbar. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Abgesehen davon, dass sie bereits nach der ersten Anhörung vom 11. September 2012 wusste, dass das Gericht schriftlich entscheiden wollte und welches die aus der Sicht des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte waren, konnte sie auch nicht darauf vertrauen, dass das Gericht aufgrund ihrer Einwände von seiner beabsichtigten Verfahrensweise Abstand nehmen würde und daher im Hinblick auf eine von ihr erwartete mündliche Verhandlung auf weiteren Vortrag verzichten. Jedenfalls blieb ihr aber auch noch nach der zweiten Mitteilung des Gerichts vom 20. Februar 2013 genug Zeit, ihr bisheriges Vorbringen bis zum mitgeteilten Entscheidungszeitraum vom 11. bis zum 15. März 2013 zu ergänzen oder zumindest das Gericht darauf hinzuweisen, dass ein beabsichtigter Vortrag bis dahin nicht möglich sei.

7 2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Eine Zulassung der Beschwerde wegen dieses Revisionszulassungsgrundes kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müssten.

8 Die Beklagte hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob bei der Prüfung der Vereinbarkeit des so genannten Risikozuschlages mit dem Kostenüberschreitungsverbot als Kalkulationszeitraum allein das jeweilige Haushaltsjahr heranzuziehen ist oder ob ein solcher Zuschlag die voraussichtliche Entwicklung der Personal- und Sachkosten der künftigen Jahre berücksichtigen darf, für die die Kostenverordnung voraussichtlich gelten wird.

9 Diese Fragestellung lässt außer acht, dass das Oberverwaltungsgericht den so genannten Risikozuschlag, den es auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen als einen allgemeinen Wagniszuschlag eingeordnet hat, unabhängig von dem zulässigen Kalkulationszeitraum in erster Linie und damit eigenständig tragend aus methodischen Gründen als unzulässig beurteilt hat, weil pauschale Aufschläge auf sämtliche Kostenpositionen bei nicht wirtschaftlich betriebenen gebührenfinanzierten Einrichtungen nicht erhoben werden dürften.

10 Selbst wenn man aber das Oberverwaltungsgericht - trotz der Einleitung des Unterabschnitts 2. b) (2) (S. 16, letzter Absatz der Beschlussgründe) mit den Worten „unabhängig davon“ - dahin versteht, dass es neben der methodischen Unzulässigkeit des Risikozuschlages auch die in dem Unterabschnitt erörterte „Ergebnisrichtigkeit“ der Gebühr für entscheidungserheblich hält, ergibt sich kein Klärungsbedarf, der eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Zwar wäre dann auch die Frage nach dem Kalkulationszeitraum entscheidungserheblich, sie ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im Sinne des auch vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Jahreszeitraums beantwortet worden (Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG 7 C 2.61 - BVerwGE 13, 214 <224>). Einen dennoch bestehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. Ihr Hinweis darauf, dass die seinerzeit vertretene Auffassung nicht mehr als zeitgemäß angesehen werde, geht daran vorbei, dass die in der erwähnten Literatur (Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz (KAG) Mecklenburg-Vorpommern, Stand Juli 2013, § 6 Anm. 6.2.1) erörterten längeren Zeiträume eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Auge haben. Fehlt es aber an einer ausdrücklichen Regelung eines längeren Kalkulationszeitraums, ist von einer Übereinstimmung der gebührenrelevanten Rechnungsperiode mit der zeitlichen Dauer des Veranschlagungszeitraums auszugehen, bei einem Haushalt für ein Rechnungsjahr demgemäß - wie in dem erwähnten Urteil näher dargelegt - von dem betreffenden Haushaltsjahr.

11 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.