Beschluss vom 10.12.2012 -
BVerwG 4 B 57.12ECLI:DE:BVerwG:2012:101212B4B57.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2012 - 4 B 57.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:101212B4B57.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 57.12

  • VG Leipzig - 01.12.2010 - AZ: VG 4 K 390/09
  • Sächsisches OVG - 23.08.2012 - AZ: OVG 1 A 368/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 12. November 2012 (BVerwG 4 B 52.12 ) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO ist unzulässig. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2012 richtet, ist das deshalb der Fall, weil der Kläger nicht schlüssig darlegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sein Vorwurf, der Senat habe seine Ausführungen in der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, geht daran vorbei, dass die vorinstanzliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist und die Beschwerde deshalb, wie im Beschluss vom 12. November 2012 geschehen, ohne Prüfung des Beschwerdevorbringens als unzulässig zu verwerfen war. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 kann beim Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Anhörungsrüge angriffen werden. Weil die Anhörungsrüge der Selbstkorrektur dient, ist sie bei dem Gericht zu erheben, dem der Gehörsverstoß unterlaufen sein soll.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.