Beschluss vom 10.12.2004 -
BVerwG 5 B 47.04ECLI:DE:BVerwG:2004:101204B5B47.04.0

Beschluss

BVerwG 5 B 47.04

  • Bayerischer VGH München - 09.02.2004 - AZ: VGH 12 B 03.2299

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die allein auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Frage, ob das einem Elternteil eines (volljährigen) Grundsicherungsberechtigten zufließende Kindergeld Einkommen des Kindes ist, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn § 3 Abs. 2 GSiG verweist zum Einkommenseinsatz auf §§ 76 ff. BSHG und der Senat hat bereits entschieden, dass im Sinne von § 76 BSHG Kindergeld Einkommen dessen ist, an den es ausgezahlt wird (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 5 C 25.02 - <Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 38 = NJW 2004, 2541>), hier also die Mutter des Klägers. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer Weiterreichung des Kindergeldes stellen sich unter dieser Entscheidung nicht mehr, denn danach hält der Senat "an seiner früheren Rechtsprechung, die eine solche familieninterne Einkommenszuordnung des Kindergeldes ... als zulässig erachtete..., für das jetzt geltende Kindergeldrecht nicht fest". Auch die weiteren von der Beschwerde angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit § 76 BSHG sind in dieser Entscheidung geklärt, so dass ein weiterreichender, rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht zu erkennen ist. Soweit die Beschwerde die Frage einer Übertragbarkeit der "Sozialhilferechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes... in den Anwendungsbereich des GSiG" für klärungsbedürftig hält, ist schon nicht dargelegt, inwiefern für diesen Bereich trotz der in § 3 Abs. 2 GSiG erfolgten Bezugnahme auf §§ 76 ff. BSHG grundsätzlich anderes gelten sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO. Zwar führt § 188 VwGO die Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310, 1335) nicht eigenständig als Sachgebiet an und ist diese Grundsicherung eine gegenüber der Sozialhilfe eigenständige und vorrangige Leistung. Aber diese Grundsicherung ist sowohl bedarfsorientiert als auch abhängig von nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen und gehört damit unter dem für die Gerichtskostenfreiheit maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe im weiten Sinne des § 188 VwGO (ebenso OVG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2003 - 12 B 10469/03 - <FEVS 54, 544 = NVwZ-RR 2003, 657>; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 4 Bs 134/03 - <FEVS 55, 491 = NJW 2004, 2177>; a.A. VGH München, Beschluss vom 4. November 2003 - 12 ZB 03/2223 - <BayVBl 2004, 248 = FEVS 55, 457>; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 7 S 2101.03 - <juris>).