Beschluss vom 10.12.2004 -
BVerwG 1 B 71.04ECLI:DE:BVerwG:2004:101204B1B71.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2004 - 1 B 71.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:101204B1B71.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 71.04

  • VGH Baden-Württemberg - 17.12.2003 - AZ: VGH 13 S 2113/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt
  2. ..., ..., beigeordnet.
  3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Dezember 2003 wird aufgehoben.
  4. Die Revision wird zugelassen.
  5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung geben, welche Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Staatenlosenübereinkommens (Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk -, Zustimmungsgesetz vom 12. April 1976 - BGBl II S. 473) staatenlos sind. Zu klären ist, ob eine im Bundesgebiet geborene Kurdin, deren Vater im Libanon geboren ist und die nach bisheriger Rechtspraxis vom libanesischen Staat nicht als dessen Staatsangehörige angesehen werden, deshalb nicht als staatenlos zu gelten hat, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Möglichkeit besteht, dass sie in einem Verwaltungsverfahren vor libanesischen Behörden erreichen kann, als Staatsangehörige des Libanon anerkannt zu werden.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 35.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.