Beschluss vom 10.11.2006 -
BVerwG 7 B 71.06ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B7B71.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2006 - 7 B 71.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B7B71.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 71.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. August 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) in dem angegriffenen Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Mit ihrer Beschwerde hat die Klägerin u.a. gerügt, das Oberverwaltungsgericht hätte ihrem Unterlassungsantrag insoweit stattgeben müssen, als er sich auf „Niederschlagswasser ohne Wassergefahr“ bezogen habe. Der Senat hat in dem angegriffenen Beschluss im Einzelnen begründet, warum insoweit kein Verfahrensmangel des Berufungsurteils vorliegt. Diese Begründung greift die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge an. Damit legt sie allein dar, dass sie den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Der Anspruch auf rechtliches Gehörs ist aber nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.