Gerichtsbescheid vom 10.10.2012 -
BVerwG 6 A 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:101012G6A1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10.10.2012 - 6 A 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:101012G6A1.12.0]

Gerichtsbescheid

BVerwG 6 A 1.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
entschieden:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

I

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, gestützt auf § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG, Datenauskunft aus dem Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes. Grund des Auskunftsbegehrens ist nach der Klageschrift „da meine Strafanzeige wegen Mord an meinen Ehemann Michael K., vertuscht durch einen inszenierten LKW-Unfall von der Staatsanwaltschaft Heilbronn nicht verfolgt wird, Az: 15 Js ...“. Sie habe am 24. November 2011 einen Antrag auf Datenauskunft beim Bundeskanzleramt gemäß § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG gestellt. Das Bundeskanzleramt habe ihren Antrag an den Bundesnachrichtendienst weitergeleitet, ihr aber keine Auskunft erteilt. Der Bundesnachrichtendienst habe ihr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitgeteilt, keine Daten zu ihrer Person gespeichert zu haben.

2 Mit Schreiben des Senats vom 13. Januar 2012 ist die Klägerin davon unterrichtet worden, dass die auf Auskunft nach § 7 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG zielende Klage richtigerweise gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes anstelle seiner Aufsichtsbehörde, des Bundeskanzleramts, zu richten sei. Außerdem ist sie darüber belehrt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht für Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zu Grunde liegen, zwar erstinstanzlich zuständig ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), wie die Klägerin dies selbst im Klageschriftsatz auch ausgeführt hat. Sie ist ferner darüber belehrt worden, dass sie eine solche Klage nicht selbst erheben kann, sondern sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Ohne eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt sei die Klage nicht wirksam erhoben worden und daher unzulässig. Das Gericht müsse die Klage dann ohne Prüfung der Sache als unzulässig verwerfen. Sie möge bitte kurzfristig mitteilen, ob sie sich in dieser Sache noch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen wolle oder ob sie die Klage zurücknehme.

3 Mit gerichtlichen Schreiben vom 21. Februar 2012 und vom 12. April 2012 ist sie jeweils noch einmal angefragt worden, welchen Rechtsanwalt sie beauftragt habe.

4 Mit Schreiben des Berichterstatters vom 15. Mai 2012 sind die Beteiligten von der Absicht des Gerichts informiert worden, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und haben sie eine Äußerungsfrist bis zum 10. Juni 2012 erhalten.

II

5 Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).

6 Die Klage ist unzulässig. Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen die Kläger sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO). Einen solchen Prozessbevollmächtigten hat die Klägerin auch nach einem entsprechenden Hinweis nicht benannt. Daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

7 Es kam im Übrigen auch nicht in Betracht, der Klägerin einen Notanwalt zu bestellen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin als aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Sie hat selbst vorgetragen, das Bundeskanzleramt habe ihren Antrag auf Auskunft an den Bundesnachrichtendienst weitergeleitet, ihr aber keine Auskunft erteilt; dies ist die gebotene Vorgehensweise einer Aufsichtsbehörde im Verhältnis zu einer nachgeordneten Dienststelle. Der Bundesnachrichtendienst habe ihr ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitgeteilt, keine Daten zu ihrer Person gespeichert zu haben. Es ist nicht ersichtlich, welches Rechtsziel sie nunmehr noch verfolgt.

8 Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Rechtsbehelfsbelehrung


Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Hierfür besteht Vertretungszwang. Die Klägerin muss sich durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.