Beschluss vom 10.10.2006 -
BVerwG 8 B 74.06ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B8B74.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 - 8 B 74.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B8B74.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 74.06

  • VG Potsdam - 20.06.2006 - AZ: VG 11 K 4321/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO wird abgelehnt.
  2. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 112 701,54 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78b ZPO einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, hat keinen Erfolg.

2 Der Kläger hat zwar in seinen Schriftsätzen vom 25. und 28. September 2006 dargelegt, dass er sich vergeblich um eine anwaltliche Vertretung bemüht hat. Die Rechtsverfolgung erscheint aber aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87 - FamRZ 1988, S. 1152 f.). Das ist hier der Fall, weil das Beschwerdeverfahren nicht mehr anhängig ist.

3 Der Kläger hat seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts am 25. September 2006 um 19.26 Uhr per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet. Zu diesem Zeitpunkt war seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam bereits durch seinen bisherigen Bevollmächtigten wirksam zurückgenommen worden (Schriftsatz des Rechtsanwalts Schüler vom 25. September 2006, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 25. September 2006 um 16.27 Uhr). Dessen Prozessvollmacht bestand gegenüber dem Gericht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO fort, da für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO Anwaltszwang besteht. Der bisherige Bevollmächtigte hatte zwar die Niederlegung seines Mandates angezeigt, es war aber kein anderer Anwalt bestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der bisherige Bevollmächtigte im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet, seinen Mandanten im Prozess zu vertreten.

4 Weder die Anträge des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch sein Hinweis darauf, dass die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde nicht seinem Willen entsprochen habe, stehen der Wirksamkeit der Rücknahme entgegen: Eine Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde ist nicht möglich (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist hätte von einem gemäß § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten gestellt werden müssen. Auf beides ist der Kläger ausweislich eines Vermerks der Vorsitzenden der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam bei seiner Vorsprache in der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts am 25. August 2006 hingewiesen worden. Die Mitteilung des Klägers, sein früherer Bevollmächtigter habe nicht seinem Willen entsprechend gegenüber dem Gericht agiert, betrifft nur das Innenverhältnis zwischen ihm und dem früheren Bevollmächtigten. Es hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Prozesserklärungen des Bevollmächtigten gegenüber dem Gericht.

5 Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.