Beschluss vom 10.10.2002 -
BVerwG 1 B 339.02ECLI:DE:BVerwG:2002:101002B1B339.02.0

Beschluss

BVerwG 1 B 339.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.07.2002 - AZ: OVG 4 A 4199/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie zeigt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, wenn seine Rückkehr in einen sicheren Landesteil(hier: der Demokratischen Republik Kongo) erfolgt, er diesen aber umgehend verlassen wird. Sie macht zur Begründung geltend, das Berufungsgericht habe das Bestehen einer konkreten Gefahr für Leib und Leben des Klägers nur für das Gebiet der Hauptstadt Kinshasa verneint, weil jedenfalls dort die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und die ärztliche Behandlung im Falle einer Erkrankung hinreichend sichergestellt sei. Dabei habe es aber nicht berücksichtigt, dass der Kläger voraussichtlich unmittelbar nach seiner Rückkehr Kinshasa verlassen werde, um zu Teilen seiner Familie in einen Landesteil zu gehen, wo die Versorgungslage wesentlich schlechter sei. Die Beschwerde legt indes nicht dar, inwiefern die von ihr aufgeworfene Frage der rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch vom Berufungsgericht zitiert worden ist, ist bereits geklärt, dass die Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG landesweit drohen muss, d.h. dass ein Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift dann nicht in Betracht kommt, wenn in einem - für den Ausländer erreichbaren - Teil seines Herkunftslandes derartige Gefahren nicht drohen (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 330 und vom 8. April 1997 - BVerwG 1 C 12.94 - BVerwGE 104, 210, 216). Für die Verneinung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genügt daher die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger sichere Gebiete seines Herkunftslandes erreichen und sich dort aufhalten kann. Die erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgetragene Absicht des Klägers, von der Möglichkeit eines Aufenthaltes in Kinshasa keinen Gebrauch machen zu wollen, ist für den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unerheblich. Dies ergibt sich bereits ohne weiteres aus den von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätzen und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.