Beschluss vom 10.10.2002 -
BVerwG 1 B 330.02ECLI:DE:BVerwG:2002:101002B1B330.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2002 - 1 B 330.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:101002B1B330.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 330.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.07.2002 - AZ: OVG 4 A 496/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnete Divergenz wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.
Soweit die Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. September 2002 rügt, das Berufungsgericht habe ein aktuelles Dokument der "Vereinigung für Demokratie und sozialen Fortschritt" unberücksichtigt gelassen, wird damit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Insbesondere setzt sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit § 77 Abs. 1 AsylVfG auseinander, nach dem für das Gericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder - bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung gefällt wird, maßgeblich ist. Das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. September 2002 vorgelegte Dokument wurde im Juli 2002 erstellt, und zwar nach dem 16. Juli 2002 (Datum eines verwerteten Presseartikels), und am 20. August 2002 ins Deutsche übersetzt. Die mit der Beschwerde angegriffene Berufungsentscheidung, datiert vom 3. Juli 2002, konnte also das erst nach dem Entscheidungstermin erstellte Dokument gar nicht mehr berücksichtigen.
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der Gefährdungsprognose bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo. Einen Zulassungsgrund zeigt sie damit nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.