Beschluss vom 10.09.2002 -
BVerwG 9 B 52.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B9B52.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 - 9 B 52.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B9B52.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 52.02

  • Bayerischer VGH München - 14.02.2002 - AZ: VGH 13 A 99.3405

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2002
durch den Vizepräsidenten am Bundesverwaltungsgericht
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) begehrt, bleibt ohne Erfolg.
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen ihre jeweilige Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht. Eine solche Abweichung in einem abstrakten Rechtssatz zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Voraussetzungen für eine Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG nicht vorgelegen hätten, weil noch Ansprüche des Klägers offen gestanden hätten, die daher rührten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Kellerschächte, Haustürstufen und die Fläche unter einem Balkon seinem Anwesen zuzumessen gewesen wären. Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, dass das Berufungsgericht zu dieser Frage, unter welchen Voraussetzungen solche Flächen einem bestimmten Grundstück in der Flurbereinigung zuzuweisen sind, einen Rechtssatz aufgestellt hat. Dies ist auch nicht der Fall. Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung im Hinblick auf diese vom Kläger im Rahmen seiner Anfechtung der Schlussfeststellung durch die Flurbereinigungsbehörde erneut geltend gemachten Ansprüche vielmehr allein darauf gestützt, dass die Frage der richtigen Zumessung jener Grundstücksflächen bereits durch ihr rechtskräftiges Urteil vom 7. November 1991, das auf die gegen den Flurbereinigungsplan gerichtete Klage des Klägers ergangen ist, unanfechtbar entschieden sei. Einen hierauf zielenden tragfähigen Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) bringt die Beschwerde nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.