Beschluss vom 10.09.2002 -
BVerwG 9 A 44.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B9A44.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 - 9 A 44.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B9A44.02.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 44.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. E i ch b e r g e r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Die Verfahren werden eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.
Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 27. August und 6. September 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden.