Beschluss vom 10.08.2016 -
BVerwG 8 B 9.16ECLI:DE:BVerwG:2016:100816B8B9.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2016 - 8 B 9.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:100816B8B9.16.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 9.16

  • VG Berlin - 20.05.2015 - AZ: VG 29 K 465.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Mai 2015 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 935 940,03 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

2 Die Beschwerdebegründung führt auf die voraussichtlich im Revisionsverfahren zu klärende Frage, ob der Zweck von § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung (DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG) vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471, ber. BGBl. I 2004 S. 1654) eine Auslegung von dessen Tatbestandsmerkmal der Beteiligungen von ausländischen Gesellschaftern an enteigneten Unternehmensträgern verlangt, wonach die Fiktion des Nichterwerbs aus Art. 13 der Rückerstattungsanordnung BK/O (49) 180 für das Land Berlin (REAO) vom 26. Juli 1949 (VOBl. I S. 221) nicht gilt, sondern es auf die tatsächliche Lage der Dinge ankommt.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 19.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.