Beschluss vom 10.07.2007 -
BVerwG 6 PKH 6.07ECLI:DE:BVerwG:2007:100707B6PKH6.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2007 - 6 PKH 6.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:100707B6PKH6.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 6.07

  • Bayerischer VGH München - 11.06.2007 - AZ: VGH 7 C 07.1056

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juni 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den in diesem Verfahren allein vorliegenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom (richtig:) 11. Juni 2007 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).