Beschluss vom 10.07.2006 -
BVerwG 5 B 69.06ECLI:DE:BVerwG:2006:100706B5B69.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2006 - 5 B 69.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100706B5B69.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 69.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.03.2006 - AZ: OVG 2 A 4276/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund. Weder zeigt es dem angefochtenen Beschluss anhaftende Verfahrensmängel noch eine vom Revisionsgericht grundsätzlich zu behandelnde Rechtsfrage des Bundesrechts auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO).

2 1. Das umfängliche Beschwerdevorbringen enthält zur Begründung des erhobenen Vorwurfs, dem Beschluss hafteten beachtliche Verfahrensmängel an, im Kern die Behauptung, das Oberverwaltungsgericht habe insbesondere gegen seine Verpflichtung verstoßen, rechtliches Gehör zu gewähren, indem es ohne weitere Hinweise entscheidungstragend darauf abgehoben habe, dass es bei der Klägerin zu 1 an einem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG) fehle; es habe damit entscheidungstragend auf einen Gesichtspunkt abgestellt, auf den weder der ablehnende Bescheid noch das verwaltungsgerichtliche Urteil gestützt gewesen seien, weswegen das Oberverwaltungsgericht besondere Hinweis- bzw. Aufklärungspflichten verletzt habe.

3 Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde bereits deswegen nicht durchdringen, weil - unbeschadet des Umstands, dass auch das beigeladene Land im Schriftsatz vom 13. Februar 2006 auf die hier in Rede stehenden Umstände hingewiesen hatte - das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Februar 2006, mit dem den Klägern Prozesskostenhilfe versagt worden ist, mit nahezu wortgleichen Darlegungen wie später im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen und abgestellt hat, es dürfte sich nach dem Sach- und Streitstand nicht feststellen lassen, dass sich die Klägerin zu 1 - gemessen an den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bekannt hat. Wie später im angefochtenen Beschluss hat es bereits im Beschluss vom 17. Februar 2006 zwar zugunsten der Klägerin zu 1 unterstellt, dass sie im Zusammenhang mit der Eintragung der ukrainischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass kein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgegeben hat, aber zum Ausdruck gebracht, dass für die Zeit danach (bis zur Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass im Jahre 1994) mangels substantiierter Angaben der Klägerin zu 1 sich ein positives Bekenntnis der Klägerin zu 1 zum deutschen Volkstum nicht feststellen lasse, obgleich hierfür Möglichkeiten bestanden hätten.

4 Vor diesem Hintergrund, der durch eine weitgehende oberverwaltungsgerichtliche Offenlegung des maßgeblichen Streitstandes und der für die abschließende Sachentscheidung voraussichtlich maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte gekennzeichnet ist, wäre es Sache der anwaltlich vertretenen Kläger gewesen, spätestens das oberverwaltungsgerichtliche Hinweisschreiben vom 1. März 2006 zum Anlass zu nehmen, den vorhersehbaren rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts in Frage zu stellen oder auf dieser Grundlage weiter vorzutragen bzw. Anträge zu stellen.

5 2. Soweit die Beschwerde sich auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung) beruft, kann dies der Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil die teils ausdrücklich, teils der Sache nach aufgeworfenen Fragestellungen von tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, die so im Streitverfahren von den Tatsachengerichten gerade nicht festgestellt worden sind, was zur Folge hätte, dass im angestrebten Revisionsverfahren eine revisionsgerichtliche Beantwortung ausgeschlossen wäre. Die auf die Bedeutung der „Passeintragung“ als Bekenntniserklärung abstellende Frage verkennt, dass das Berufungsgericht seine Bewertung, es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin zu 1 ein den rechtlichen Anforderungen erfüllendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, neben den Vorgängen um die Änderung des Nationalitäteneintrags (Beschlussabdruck S. 6 f.) selbständig tragend („Abgesehen davon ...“) auch darauf gestützt hat, es fehle für die Zeit ab Bekenntnis- bzw. Erklärungsfähigkeit an einer Benennung von konkret nachprüfbaren Umständen, die auch nicht ersichtlich seien, die den Willen der Klägerin zu 1, nur der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Die an das Vertreibungsschicksal deutscher Staatsangehöriger anknüpfende Frage (Beschwerdeschrift S. 7 f.) verkennt, dass für die Klägerin zu 1 nicht festgestellt ist, dass sie deutsche Staatsangehörige sei.

6 3. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 06.09.2006 -
BVerwG 5 B 82.06ECLI:DE:BVerwG:2006:060906B5B82.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.09.2006 - 5 B 82.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:060906B5B82.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 82.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 28.03.2006 - AZ: OVG 2 A 4276/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Verfahren über die Anhörungsrüge der Kläger wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens über die An-hörungsrüge.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 5. September 2006 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 152a, § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gerichtskosten sind nicht entstanden.