Beschluss vom 10.07.2006 -
BVerwG 4 B 45.06ECLI:DE:BVerwG:2006:100706B4B45.06.0

Beschluss

BVerwG 4 B 45.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.03.2006 - AZ: OVG 10 A 4924/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Errichtung der Werbeanlage aus bauplanungs- und aus bauordnungsrechtlichen Gründen als unzulässig angesehen. Die Beschwerde erhebt Zulassungsrügen zu jeder dieser Begründungen. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbstständig tragfähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26; stRspr). Im vorliegenden Fall greift die auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit zielende Rüge nicht durch. Schon aus diesem Grund können die gegen die auf Bauordnungsrecht gestützten Urteilsgründe gerichteten Rügen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

3 Die in Bezug auf den ersten Urteilsgrund als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob Mega-Light Werbeanlagen bei typisierender Betrachtung als störende oder als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen sind, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass ein Gewerbebetrieb nur dann im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht stört, wenn er gebietsverträglich ist; maßgebend für die Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - BVerwG 4 B 15.04 - juris; Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <159 f.> = Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 17; Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 121.90 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5). Ausgehend hiervon hat das Oberverwaltungsgericht die zur Genehmigung gestellte Mega-Light Werbeanlage als eine den Gebietscharakter eines Wohngebiets störende gewerbliche Nutzung qualifiziert. Dies folge aus der besonderen Auffälligkeit einer derartigen Werbeanlage; sie wirke durch Beleuchtung, beweglichen Wechsel von Werbebotschaften, ihre Anbringungshöhe auf einem 2,50 m hohen Monofuß und ihre Werbefläche von ca. 8,8 m2 besonders störend auf die Wohnruhe ein (UA S. 20). An diese tatrichterliche Würdigung der Auswirkungen einer Mega-Light Werbeanlage wäre das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.