Beschluss vom 10.07.2003 -
BVerwG 2 B 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B2B2.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 - 2 B 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B2B2.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 2.03

  • Hamburgisches OVG - 20.09.2002 - AZ: OVG 1 Bf 159/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. September 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht von dem Senatsbeschluss vom 29. Januar 1992 - BVerwG 2 B 5.92 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1 ab. In dieser Entscheidung ist hinreichend deutlich der Rechtssatz aufgestellt, dass die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet sei. Zwar träfe dies nur auf einen Teil der Arbeitszeit der Lehrer zu, doch konkretisiere der Dienstherr durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrer geltende wöchentliche Arbeitszeit.
Von diesem Rechtssatz weicht der vom Berufungsgericht aufgestellte Rechtssatz ab, nach dem eine Pflichtstundenregelung - hier enthalten in der Landesverordnung vom 20. Juni 2000 (HmbGVBl S. 107) - keine Arbeitszeitregelung, sondern eine Aufgabenzuweisung darstellen soll.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Abweichung. Hätte das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts seiner Entscheidung zugrunde gelegt, hätte es nicht zu dem Ergebnis kommen können, dass der Pflichtstundenverordnung vom 20. Juni 2000 die Rechtsgrundlage fehle, weil es sich um keine Arbeitszeitregelung handele.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 19.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.