Beschluss vom 10.05.2010 -
BVerwG 9 B 31.10ECLI:DE:BVerwG:2010:100510B9B31.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2010 - 9 B 31.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:100510B9B31.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 31.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 02.12.2009 - AZ: OVG 4 L 102/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, Dr. Christ
und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7,82 € festgesetzt.

Gründe

1 Der mit der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche Tatsachen aufgrund der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N.).

2 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es wird schon nicht aufgezeigt, welche Maßnahmen die Vorinstanz hätte ergreifen müssen, um zu klären, ob die von der Beklagten im Hinblick auf die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vorgenommene Einstufung der A.-R.-Straße in eine bestimmte „Reinigungsklasse“ deren tatsächlichem Reinigungsbedarf entspricht. Die Beschwerde legt auch nicht dar, weshalb sich der Vorinstanz eine weitere Aufklärung in dieser Richtung hätte aufdrängen müssen. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass die Einschätzung des Reinigungsbedarfs im Wesentlichen auf einen Kartenauszug aus Google-Maps gestützt wurde; ein solcher Kartenauszug wird dort nicht einmal erwähnt. Vielmehr wird im Einzelnen ausgeführt, dass die Beklagte nach der Lage der Straßen im Verkehrsnetz und ihrer konkreten Ausgestaltung davon ausgehen durfte, dass die A.-R.-Straße im Vergleich mit den anderen Straßen im Gebiet einen erhöhten Fahrzeugverkehr aufweist. Außerdem habe die Beklagte bei der Einstufung der A.-R.-Straße berücksichtigen dürfen, dass diese für eine maschinelle Reinigung besser geeignet sei als andere Straßen in der Umgebung. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Annahmen auch unter Zugrundelegung der Auffassung der Vorinstanz, dass dem Satzungsgeber bei der Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen ein weiter Ermessens- und Einschätzungsspielraum zukommt, auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen. Soweit die Beschwerde diesen Annahmen ihre eigene Bewertung der Sachlage entgegensetzt, wird kein Aufklärungsbedarf bezeichnet.

3 Soweit die Bemerkung der Beschwerde, „die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme“ sei „vom Oberverwaltungsgericht nicht berücksichtigt“ worden, als Gehörsrüge zu verstehen sein sollte, entbehrt diese jeder Substanz. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beschwerde, „eine Vorbereitung auf die Berufungsbegründung und die dort abgelegten Fotodokumentationen“ habe nicht erfolgen können, „da die Fotodokumentationen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht übersandt“ worden seien. Insoweit fehlt es auch an der Darlegung, dass sich der Kläger vergeblich um eine Übersendung der Fotodokumentationen bemüht hat.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.