Beschluss vom 10.05.2006 -
BVerwG 4 B 11.06ECLI:DE:BVerwG:2006:100506B4B11.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2006 - 4 B 11.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100506B4B11.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 11.06

  • OVG des Saarlandes - 24.11.2005 - AZ: OVG 2 R 6/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 625 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Die Beschwerde lässt bereits die Formulierung einer Rechtsfrage vermissen, die losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls weiterer grundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Im Übrigen lässt die Beschwerde nicht erkennen, dass der vorliegende Rechtsstreit Anlass geben könnte, die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Einfügen nach § 34 BauGB weiter zu entwickeln. Das Oberverwaltungsgericht geht von der Größe der Grundfläche sowie von der Höhe der in die Beurteilung einzustellenden Gebäude aus (UA S. 14). Dabei hebt es zu Recht hervor, dass auf beide Maßstäbe abzustellen ist und nicht jeweils bei beiden Maßstäben die in der diffusen Umgebung vorhandenen Maßzahlen isoliert herangezogen und als „Höchstgrenzen“ miteinander kombiniert werden können (UA S. 15). Soweit es dabei den Begriff „Kubatur“ verwendet, bedient es sich dabei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht eines neuartigen Maßstabs sondern verwendet einen in der Praxis geläufigen Begriff zur Verdeutlichung seiner Argumentation. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden damit nicht aufgeworfen.

3 2. Aus denselben Gründen scheidet eine Divergenz aus. Im Übrigen genügt die Rüge insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Daran fehl es.

4 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.