Beschluss vom 10.05.2004 -
BVerwG 7 BN 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100504B7BN1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2004 - 7 BN 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100504B7BN1.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 BN 1.04

  • OVG des Saarlandes - 28.11.2003 - AZ: OVG 3 N 1/02

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 2003 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Überschwemmungsgebietsverordnung des Antragsgegners, von deren Schutzzone ihr im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gelegenes, gewerblich genutztes Grundstück erfasst wird. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag, die Verordnung für nichtig zu erklären, zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die von den Antragstellern hiergegen erhobene Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in der ausführlichen Wiedergabe des angefochtenen Urteils und in anschließenden Angriffen auf dessen inhaltliche Richtigkeit. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden. Soweit die Einwände der Antragsteller die Tatsachenwürdigung durch das Oberverwaltungsgericht betreffen (u.a. zur Fließgeschwindigkeit des Hochwassers und zur Errichtung eines Sperrriegels durch die Bebauung im Innenbereich), wird kein Grund für die Zulassung der Revision benannt. Die Annahme einer sinngemäß erhobenen Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet insoweit aus, weil die Würdigung des Sachverhalts dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Das Vorbringen kann aber auch nicht als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstanden werden. Denn dafür wäre es erforderlich gewesen, eine konkrete klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts aufzuwerfen. Einwände gegen das Urteil der Vorinstanz im Stile einer Berufungs- oder Revisionsbegründung genügen hierfür nach ständiger Rechtsprechung nicht (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Das gilt auch für den beiläufigen Hinweis der Antragsteller auf die grundsätzliche Bedeutung im Zusammenhang mit der von ihnen für unzulässig gehaltenen Erstreckung "des Hochwasserabflussgebietes auf den Innenbereich". Denn die Beschwerde stützt diesen Schluss allein auf ihre - wie dargelegt revisionsrechtlich unerhebliche - gegenteilige Würdigung des Sachverhalts.
Soweit die Antragsteller das angefochtene Urteil für unvereinbar mit höherrangigem Recht (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) halten, hätte die Revision nur dann wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden können, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage gerade des Verfassungsrechts dargelegt hätte. Daran fehlt es jedoch.
Die auf die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist mangels näherer Begründung ebenfalls unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.