Beschluss vom 10.05.2002 -
BVerwG 1 B 130.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100502B1B130.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 - 1 B 130.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100502B1B130.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 130.02

  • Bayerischer VGH München - 18.02.2002 - AZ: VGH 25 B 01.31349

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob togoische Staatsangehörige, die sich in der Bundesrepublik Deutschland oppositionell betätigt haben und dies auch durch eine Teilnahme an den Demonstrationen auf der EXPO 2000 in Hannover zum Ausdruck gebracht haben, im Falle einer Rückkehr nach Togo mit politischer Verfolgung rechnen müssen". Zur Begründung verweist die Beschwerde - in der Art einer Berufungsbegründung - auf die Erkenntnisse anderer Verwaltungsgerichte. Damit wird eine bestimmte klärungsfähige Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage anzusprechen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.