Beschluss vom 10.04.2008 -
BVerwG 7 B 64.07ECLI:DE:BVerwG:2008:100408B7B64.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2008 - 7 B 64.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:100408B7B64.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 64.07

  • Sächsisches OVG - 17.09.2007 - AZ: OVG 1 B 324/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen wenden sich gegen eine Verfügung, durch die ihnen der beklagte Landrat gestützt auf § 11 Abs. 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes aufgegeben hat, an der Vorderseite eines ihnen gehörenden Wohn- und Geschäftshauses weiße Kunststofffenster gegen dreiflüglige Fenster aus Holz auszutauschen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diese Verfügung abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerinnen.

2 Die Beschwerde ist unbegründet. Der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 Die Klägerinnen machen der Sache nach geltend, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein derartiger Verfahrensfehler ergibt sich indes aus ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht.

4 Die Klägerinnen werfen dem Oberverwaltungsgericht vor, es hätte das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage einholen müssen, ob das ihnen gehörende Wohn- und Geschäftshaus ein Denkmal darstelle. Wie die Klägerinnen in ihrer Beschwerdeschrift selbst darlegen, haben sie im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Sie haben sich lediglich in ihrer Berufungsbegründung hinsichtlich ihres tatsächlichen Vorbringens auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. In der unterlassenen Beweiserhebung wäre deshalb nur dann ein Verfahrensfehler zu sehen, wenn sich dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine entsprechende Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Dafür tragen die Klägerinnen nichts vor. Wie die Klägerinnen selbst ausführen, lag dem Oberverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vor, das diese im Klageverfahren eingereicht hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, die Mitarbeiter des Landesamtes für Denkmalpflege seien in erster Linie als sachverständige Personen heranzuziehen, weil das Landesamt für Denkmalpflege Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist. Das Oberverwaltungsgericht hat sich darüber hinaus durch Einnahme richterlichen Augenscheins davon überzeugt, ob die Annahmen des Landesamtes in dessen Stellungnahme zutreffend, plausibel und nachvollziehbar sind. Das trifft auch auf die Frage zu, inwieweit das Gebäude durch die unstreitigen Veränderungen seit seiner Errichtung die Denkmalwürdigkeit verloren haben könnte. Mit ihren Angriffen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts übersehen die Klägerinnen, dass die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes als solche nicht Gegenstand der Beweiserhebung durch Sachverständige sein kann. Ob ein Gebäude Denkmaleigenschaft (noch) besitzt, ist vielmehr Gegenstand einer rechtlichen Bewertung, nämlich der Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Normen des Landesdenkmalgesetzes. Diesen Akt rechtlicher Bewertung kann das Gericht nicht an einen Sachverständigen delegieren. Er kann lediglich beispielsweise die architektur-, stadt- oder kunstgeschichtliche Zuordnung des Gebäudes oder einzelner Teile vornehmen. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht auf die vorliegende Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zurückgegriffen. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese in seiner Sachverhaltswürdigung nachvollzogen und sich zueigen gemacht sowie Schlussfolgerungen daraus für die (fortbestehende) Denkmalwürdigkeit gezogen hat, hat es sich keine eigene Sachkunde angemaßt, sondern die ihm obliegende Aufgabe rechtlicher Bewertung erfüllt. Der auf denselben Sachverhalt gestützten, eher beiläufig aufgeworfenen Frage kommt aus den genannten Gründen auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.