Beschluss vom 10.04.2007 -
BVerwG 9 A 29.06ECLI:DE:BVerwG:2007:100407B9A29.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2007 - 9 A 29.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:100407B9A29.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 29.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Kosten des Verfahrens fallen die Gerichtskosten der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 €
  4. festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15. Juli 1996 ihren Anfechtungsantrag (Klageantrag zu 1) zurückgenommen und nur ihre Verpflichtungsanträge (Klageanträge zu 2 bis 4) weiter verfolgt. Nachdem in der Zwischenzeit auf der Grundlage einer straßenrechtlichen Planfeststellung mit der Beseitigung der höhengleichen Bahnübergänge im Stadtgebiet von Salzwedel begonnen und die Hoyersburger Straße vom Durchgangsverkehr abgebunden wurde, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Danach ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO) und nach § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 VwGO eine Kostenentscheidung zu treffen. Nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheint dem Senat die aus der Beschlussformel ersichtliche Kostenteilung angemessen. Die Kostenteilung zwischen der Klägerin und der Beklagten berücksichtigt zunächst, dass die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat. Die mit den Verpflichtungsanträgen zusammenhängenden Fragen, die streitig geblieben sind, würden eine eingehende Überprüfung des tatsächlich und rechtlich schwierigen Streitstoffs voraussetzen, womit der von § 161 Abs. 2 VwGO angestrebte Entlastungseffekt verfehlt würde. In Gewichtung des beiderseitigen Prozessrisikos entspricht es der Billigkeit, wenn die anwaltlich vertretene Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und der Beklagten nur ein Drittel der Gerichtskosten zur Last fällt. Die Beigeladene konnte an der Tragung der Gerichtskosten nicht beteiligt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ihre außergerichtlichen Kosten trägt sie dementsprechend selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F.