Beschluss vom 10.04.2003 -
BVerwG 5 C 3.02ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B5C3.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.04.2003 - 5 C 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B5C3.02.0]
Beschluss
BVerwG 5 C 3.02
- Niedersächsisches OVG - 21.03.1995 - AZ: OVG 10 L 1228/93
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 1995 und des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. Januar 1993 sind wirkungslos.
- Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in einem außergerichtlichen Vergleich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf die im außergerichtlichen Vergleich getroffene Kostenregelung und die offenen Erfolgsaussichten der Revision entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben.