Beschluss vom 10.04.2003 -
BVerwG 2 B 15.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B2B15.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2003 - 2 B 15.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B2B15.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 15.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.11.2002 - AZ: OVG 1 A 1452/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob es sich bei der Anrechnungsentscheidung über die Anrechnung von an der Universität erbrachten Leistungsnachweisen im Rahmen eines Fachhochschulstudiums an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW um einen Verwaltungsakt handelt,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Beklagte im Fall des Klägers darüber durch einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt entschieden hat. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 VwVfG). Ob eine Maßnahme einer Behörde diese Merkmale erfüllt und eine für den Betroffenen verbindliche, zur Rechtsbeständigkeit führende Regelung darstellt, ist nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger sie unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 1 C 8.89 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 7 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist das Schreiben des Beklagten vom 10. Oktober 1989 als Verwaltungsakt anzusehen. Das Schreiben bezeichnet sich selbst als "Bescheid". Es bringt zum Ausdruck, dass der Beklagte auf den Antrag des Klägers auf Anerkennung von Leistungsnachweisen "nach Prüfung der Leistungsnachweise ... folgende Entscheidung getroffen" hat. Und es enthält die "Rechtmittelbelehrung", dass "gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden" könne. Form und Inhalt lassen damit für den Adressaten zweifelsfrei erkennen, dass über den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch des Klägers hoheitlich durch Bescheid mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit entschieden werden sollte.
Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der weiteren Frage zu,
ob in demjenigen Falle, in dem eine Rechtsbehelfsbelehrung von einer Zustellung ausgeht, auch eine einfache Bekanntgabe erlaubt ist, und ob es weiterhin erlaubt ist, die Zustellung in eine bloße Bekanntgabe umzudeuten.
Diese Frage bedürfte, sofern sie sich nicht ohnehin nur auf die nicht revisible Würdigung festgestellter Tatsachen bezieht, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn auch bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften gilt ein Schriftstück als zugestellt, wenn es der Empfangsberechtigte nachweisbar erhalten hat (vgl. § 9 VwZG). Diesen Nachweis hat das Berufungsgericht als geführt angesehen (S. 13 des Urteilsabdrucks). Auch die Frage der Zulässigkeit einer Umdeutung stellt sich nicht. Auf eine etwaige Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ("Zustellung statt Bekanntgabe") kommt es ebenfalls nicht an, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch die für den Fall der Unrichtigkeit geltende Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO vor Einlegung des Widerspruchs bereits verstrichen war.
Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Da die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 10. Oktober 1989 dem Klagebegehren unabhängig von der Klageart entgegensteht, sind die von der Beschwerde gerügten vermeintlichen Abweichungen jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.