Beschluss vom 10.04.2002 -
BVerwG 6 B 7.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100402B6B7.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2002 - 6 B 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100402B6B7.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 7.02

  • VG Arnsberg - 14.11.2001 - AZ: VG 10 K 2065/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. November 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger ist nicht ordnungsgemäß vertreten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte nach § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Kläger ist darauf in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Beschwerde entspricht nicht diesem Erfordernis. Trotz entsprechenden richterlichen Hinweises vom 15. Februar 2002 hat der Kläger seine Beschwerde nicht zurückgenommen.
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf den §§ 13 und 14 GKG a.F., § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.