Beschluss vom 10.03.2009 -
BVerwG 8 B 61.08ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B8B61.08.0

Beschluss

BVerwG 8 B 61.08

  • VG Gera - 04.04.2008 - AZ: VG 5 K 369/06 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 4. April 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 470,90 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2 Die allein von der Klägerin erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch. Die Beschwerde wirft die Frage auf,
„ob die Rechtsprechung des BVerwG zu so genannten ‚zugeschwommenen’ Grundstücken im Lichte der Verfassung in der vorliegenden Form auch zu Lasten der umgewandelten GmbH als Grundrechtsträger fortentwickelt werden kann“.

3 Sie meint, der vorliegende Fall biete dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, „sich vertieft mit der Eigentumsposition der umgewandelten GmbH zu befassen, welche anders als die restituierten Rechte der Anteilseigner nicht von Anfang an durch das Vermögensgesetz modifiziert waren“. Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nämlich in der Rechtsprechung geklärt, dass durch die Übertragung des Eigentums an einem „zugeschwommenen“ Grundstück im Rahmen einer Unternehmensrestitution der Rückübertragungsanspruch des Berechtigten gemäß § 3 Abs. 1 VermG nicht untergeht. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem vom Verwaltungsgericht beachteten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2000 - BVerwG 8 C 27.99 - (Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 4). Insoweit die Klägerin von einem Verstoß gegen Art. 14 GG ausgehen möchte, so hat sie eine etwaige Verletzung dieser Norm schon nicht hinreichend unter Durchdringung der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darlegen können. Die Beschwerde übersieht von vornherein, dass das Eigentum an dem Grundstück mit einem bereits angemeldeten Restitutionsanspruch belastet war (vgl. § 24 Abs. 1 Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl DDR I S. 300).

4 Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG. Der Anregung des Beigeladenen, den Streitwert heraufzusetzen, folgt der Senat nicht. Er tritt vielmehr den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bei, wonach der qm-Preis von 1 € für das kontaminierte und ungünstig gelegene Grundstück unter Zugrundelegung des richterlichen Ermessens angemessen erscheint. Der Vorwurf einer willkürlichen Streitwertfestsetzung in dieser Höhe ist nicht gerechtfertigt. Schon im notariellen Überlassungs- und Abtretungsvertrag vom 5. August 1991 ist eine Altlastenregelung enthalten (Beiakte III S. 142). Zudem geht aus dem Anhang zur Eröffnungsbilanz vom 1. Juli 1990 hervor, dass für unterlassene Instandhaltung, Entsorgung von Asbestmaterial etc. ein Betrag von über 384 000 DM von dem Gebäudewert abgesetzt wurde (vgl. BA III S. 153). Im Übrigen hat die Klägerseite dem Vortrag des Beigeladenen im Schriftsatz vom 5. Januar 2007 substantiiert widersprochen. Im Schreiben der klägerischen Anwälte vom 2. Juni 2006, das dem Schriftsatz des Beigeladenen vom 8. August 2007 beigefügt war, ist ausdrücklich von Auffüllungen des Geländes u.a. durch Bauschutt, Porzellanbruch, organische Materialien die Rede und von vorhandenen Altlasten (Dieselfässer und Benzinfässer zum Betanken auf dem Grundstück zu DDR-Zeiten) (vgl. GA I S. 85).