Beschluss vom 10.03.2009 -
BVerwG 8 B 19.09ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B8B19.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 - 8 B 19.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B8B19.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 19.09

  • VG Cottbus - 15.10.2008 - AZ: VG 1 K 584/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 588,60 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Das angefochtene Urteil ist auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt. Zum einen hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundvermögens in Ruhland von den Klägern nicht rechtzeitig angemeldet worden ist; denn die Kläger seien zum Zeitpunkt der Anmeldung vom 15. September 1990 nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG gewesen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht unabhängig von der Frage, ob der Anspruch rechtzeitig angemeldet worden ist, entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die streitgegenständlichen Flurstücke nach den vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt Eigentum des Wilhelm Fritz K. gewesen seien. Es liege keine entsprechende Grundbucheintragung vor. Für eine schädigende Maßnahme durch Unterlassung des Grundbuchvollzugs des Kaufvertrages gebe es keine nachvollziehbaren und von den Klägern substanziiert dargelegten Anhaltspunkte.

3 Bei einer Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jede der tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Beschwerdegrund geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt. Diese Voraussetzung wird von der Beschwerde der Kläger nicht erfüllt. Jedenfalls liegt zur zweiten Begründungsalternative, die Grundstücke seien zu keinem Zeitpunkt Eigentum des Wilhelm Fritz K. gewesen, kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. Auf die Rügen zur ersten Begründungsalternative, es fehle an einer rechtzeitigen Anmeldung, kommt es mithin nicht mehr an.

4 Die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob
es sich unter Umständen um eine schädigende Maßnahme handeln kann, wenn der staatlich beliehene Notar nicht für den Vollzug des von ihm beurkundeten Grundstückskaufvertrages pflichtgemäß sorgt, sondern dieses pflichtwidrig unterlässt und deswegen der Grundstückserwerber das Eigentum nicht übertragen bekommt,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, dass ein Notar pflichtwidrig nicht für eine Eintragung des Eigentums im Grundbuch gesorgt und damit im Wege einer unerlaubten Handlung (vgl. § 1 Abs. 3 VermG) die Grundbucheintragung verhindert habe. Das Fehlen entsprechender tatsächlicher Feststellungen ist von den Klägern auch nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht nicht den Zeugen D. vernommen habe, hat keine Schädigungshandlung, sondern allein das behauptete Eigentum des Wilhelm Fritz K. zum Gegenstand.

5 Die Beschwerde meint, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Eigentümerstellung des Wilhelm Fritz K. verneint hat, ohne zuvor den Zeugen D. zu vernehmen. Dieser Zeuge habe die Vorstellung gehabt, dass der Vater der Kläger Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen sei. Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung am 15. Oktober 2008 haben die Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Die Vernehmung des Zeugen D. musste sich dem Verwaltungsgericht ohne Beweisantrag auch nicht aufdrängen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe mit dem zuständigen Sachbearbeiter - gemeint ist der Zeuge D. - gesprochen. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass ihm die Akten nicht mehr vorlägen und er deshalb nicht mehr wisse, auf welcher Grundlage er seinerzeit gegenüber der Frau K. die Einschätzung abgegeben habe, Herr K. sei Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen. Die entsprechenden Akten lagen dem Verwaltungsgericht vor.

6 Von einer weiteren Begründung der Beschwerde sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.