Beschluss vom 10.03.2005 -
BVerwG 5 B 66.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B5B66.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2005 - 5 B 66.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B5B66.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 66.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.03.2004 - AZ: OVG 2 A 4321/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist erfolglos. Die geltend gemachten Gründe können eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Das Berufungsurteil ist hinsichtlich der Beurteilung des Hauptbegehrens der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1 und auf Einbeziehung der Kläger zu 2 und 3 in diesen Bescheid mehrfach, und zwar die Entscheidung jeweils selbständig tragend, begründet: Ein Bekenntnis des Klägers zu 1 nur zum deutschen Volkstum könne nicht festgestellt werden, da hinsichtlich der Umstände des Passantragsverfahrens ein gesteigertes und widersprüchliches und damit insgesamt unglaubhaftes Vorbringen des Klägers vorliege (S. 12 oben des Berufungsurteils) und gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers zudem spreche, dass der von ihm geschilderte Geschehensablauf von seiner als Zeugin gehörten Mutter nicht bestätigt worden sei (S. 14 oben des Berufungsurteils); aber selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass er mit der Angabe "Ukrainer" im Passantrag mangels Zurechenbarkeit kein Gegenbekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgegeben habe, fehle es zumindest für die Zeit von 1984 bis 1990 an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum (S. 17 oben des Berufungsurteils). Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn mit der Beschwerde gegenüber jedem dieser selbständig entscheidungstragenden Gesichtspunkte Zulassungsgründe im Sinne des § 132 VwGO vorgetragen sind und auch vorliegen. Dies ist indessen nicht der Fall.
1. Die behauptete Verfahrensfehlerhaftigkeit (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haftet dem Berufungsurteil nicht an.
a) Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist schon nicht schlüssig dargetan (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); denn die Beschwerde legt nicht dar, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Klagevorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen habe oder dass das Berufungsurteil auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt sei, zu denen die Kläger sich zuvor nicht hätten äußern können. Die Beschwerde wendet sich zwar unter Darlegung im Einzelnen gegen die von ihr für "nicht nachvollziehbar" gehaltene Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz. Der Rechtsanspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird aber nicht dadurch verletzt, dass ein Gericht aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt andere Schlüsse zieht, als sie die Partei für geboten hält.
b) Abgesehen davon, dass fraglich ist, inwieweit Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung, insbesondere gegen die Bewertung von Klagevorbringen als unglaubwürdig, überhaupt mit einer Verfahrensrüge vorgetragen werden können (siehe dazu z.B. die Nachweise zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei
Eyermann/Peter Schmidt, VwGO, 11. Auflage 2000, § 132 Rn. 17; Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 132 Rn. 21) können sie im Wesentlichen nur darauf gestützt werden, dass gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder verbindliche Auslegungsregeln verstoßen worden sei (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 137 Rn. 25 a). Solche Mängel macht die Beschwerde indessen nicht geltend. Sie behauptet zwar, der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Angaben des Klägers zum konkreten Geschehensablauf "sich im Laufe des Verfahrens gewechselt" hätten, sei "durch die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen und auch in der Begründung des Berufungsgerichts in keinster Weise nachvollziehbar" (S. 2 oben der Beschwerdebegründung), in den Erklärungen des Klägers zu 1 zum Passverfahren ließen sich "im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts ... keinerlei Widersprüche feststellen" (S. 2 Mitte, S. 3 oben der Beschwerdebegründung). Indem die Beschwerde die vom Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Widersprüche leugnet und meint, "die Abweichungen ... (sprächen) eher für die Glaubwürdigkeit der Aussagen und nicht für die Unglaubwürdigkeit" (S. 3 oben der Beschwerdebegründung), setzt sie der Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht eine davon abweichende eigene Sachverhaltswürdigung entgegen, ohne indessen die oben genannten Voraussetzungen darzulegen, unter denen eine gerichtliche Sachverhaltswürdigung rechtlich beanstandet werden kann. Dies betrifft ebenso die Angriffe der Beschwerde gegen die Wertung des Berufungsgerichts, es handele sich bei dem Sachvortrag des Klägers zu 1 um gesteigertes Vorbringen. Die Beschwerde begnügt sich auch insoweit mit der Behauptung, ein gesteigertes Vorbringen "sei nie feststellbar" (S. 3 Mitte der Beschwerdebegründung).
2. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden.
a) Die Beschwerde meint, das "Verfahren (biete) ... die Gelegenheit, rechtsgrundsätzlich darüber zu entscheiden, welche Verhaltensweisen in abstrakto als bekenntnisähnliche Erklärungsverhaltensweise angesehen werden können" (S. 14 Mitte der Beschwerdebegründung). Diese Frage kann sich in einem Revisionsverfahren aber nur stellen, "wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit der Angabe 'Ukrainer' im Passantrag mangels Zurechenbarkeit kein Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum und damit kein Gegenbekenntnis abgegeben hat" (S. 17 oben des Berufungsurteils). Einen solchen Ausgangspunkt hat das Oberverwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen zu den Umständen des Passantrags - wie ausgeführt, selbständig entscheidungstragend - aber gerade nicht eingenommen.
b) Der Rechtssache kommt auch hinsichtlich des Klagehilfsantrags, die Kläger zu 1 und 3 in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1 einzubeziehen und die Klägerin zu 2 in dem Einbeziehungsbescheid als weitere Familienangehörige mit aufzuführen, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerde hält es insoweit zum einen für höchstrichterlich klärungsbedürftig, "unter welchen Bedingungen die nachträgliche Eintragung eines Abkömmlings oder Ehegatten in den Aufnahmebescheid der bereits ausgereisten Bezugsperson noch möglich ist" (S. 10 unten der Beschwerdebegründung). Diese Frage ist, was das Rechtsgrundsätzliche betrifft u.a. durch das Urteil des Senats vom 12. April 2001 - BVerwG 5 C 19.00 - (Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4 = DVBl 2001, 1527) dahingehend geklärt, dass die volksdeutsche Bezugsperson bei Einbeziehung des Abkömmlings in den Aufnahmebescheid noch ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten haben muss, diese also nicht unter Aufgabe ihres Wohnsitzes verlassen haben darf. Die Beschwerde trägt nichts vor, was diesen Rechtsstandpunkt infrage stellen und deshalb Anlass zu einer erneuten revisionsgerichtlichen Befassung geben könnte. Auch soweit die Mutter des Klägers zu 1 - wie die Beschwerde vorbringt - geglaubt haben sollte, durch eine möglichst schnelle Ausreise (ohne die Kläger) die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung schaffen zu können (S. 10 der Beschwerdebegründung), ist damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht verbunden.
c) Die Beschwerde hält es "des Weiteren" für eine "grundsätzliche Frage, ob die Eintragung der Abkömmlinge in die Aufnahmeanträge der Aussiedler vor dem 01.01.1993, als Aufnahmebescheide nur für Aussiedler und nicht für Ehegatten und Abkömmlinge erteilt wurden, die Ehegatten und Abkömmlinge aber als 'sonstige Personen' in die Aufnahmebescheide und Registrierscheine eingetragen wurden, ausreichend ist, um von einem Antrag auf Familienzusammenführung auszugehen ... " (S. 12 unten der Beschwerdebegründung). Diese Frage ist jedenfalls deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde, soweit es um die Rechtslage vor In-Kraft-Treten der §§ 26 ff. BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geht; denn die Mutter des Klägers zu 1 ist mit einem nach dem neuen Recht erteilten Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zum Aufnahmeverfahren nach §§ 26 ff. BVFG n.F. hat der Senat dagegen bereits durch Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 32.00 - (Buchholz 412.3 § 8 BVFG Nr. 1 = NVwZ-RR 2002, 388) entschieden, dass das Gesetz das bloße namentliche Benennen weiterer Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG nicht als Aufnahme im Sinne des Aufnahmeverfahrens genügen lässt. Was in der Übergangszeit zwischen altem und neuem Recht zu gelten hat, ob und inwieweit also ein Antrag auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. auch schon vor In-Kraft-Treten dieser Regelung liegenden Umständen entnommen werden kann, aus denen hervorgeht, dass es dem Aufnahmebewerber um eine Einbeziehung von Abkömmlingen bzw. seines Ehegatten nach dem neuen Recht gehen werde, ist demgegenüber nicht revisionsgerichtlich klärungsbedürftig, weil es sich um eine Fragestellung handelt, die allenfalls für eine in der Vergangenheit liegende Übergangszeit von Bedeutung sein kann. Es ist dementsprechend weder von der Beschwerde dargetan noch sonst ersichtlich, dass solche Sachverhaltsgestaltungen auch gegenwärtig noch von so großer quantitativer Bedeutung wären, dass sie eine revisionsgerichtliche Beurteilung verdienten. Zwar macht die Beschwerde geltend, von der Klärung, "ob der Eintrag der Kinder im Antragsformular ein Antrag im Sinne des § 94 bzw. 27 BVFG auf Familienzusammenführung ist ... " (S. 13 Mitte der Beschwerdebegründung), hänge "der Ausgang vieler Verfahren ab". Damit wirft die Beschwerde aber, soweit es um die Rechtslage unter der Geltung von § 27 Abs. 2 BVFG n.F. geht, lediglich eine Frage auf, die auf der Grundlage der vorstehend genannten Senatsrechtsprechung bereits geklärt ist.
d) Der von der Beschwerde angestrebten "grundsätzlichen Klärung der Antragsmodalitäten des Abkömmlings nach dem 01.01.1993" könnte - selbst unter Berücksichtigung, "dass die Behörde aufgrund der Besonderheiten und der häufigen Gesetzesänderung sowie der häufigen Interpretationsänderungen eine gesteigerte Hinweispflicht hat" (S. 13 oben der Beschwerdebegründung) - ein Revisionsverfahren im vorliegenden Fall schon deshalb nicht dienen, weil das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, "dass ein Aufnahmeantrag, wie er von den Klägern am 8. August 1994 gestellt worden ist, nicht nur primär dahin zu verstehen ist, dass der Kläger seine Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte und die Klägerinnen zu 2 und 3 in diesen Bescheid einbezogen werden wollten" (S. 18 unten des Berufungsurteils). Dass dieser Antrag nicht zum Erfolg geführt hat, lag also nicht an einer Bewertung von "Antragsmodalitäten". Der Einbeziehungsantrag ist vielmehr daran gescheitert, dass nicht "seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt war" (a.a.O.). Als Umstand, in Anbetracht dessen ein früherer Antragszeitpunkt als der des 8. August 1994 zu prüfen wäre, steht hier allein eine Aufnahme der Kläger in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1 auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 BVFG in Rede. Mit diesem Umstand ist indessen, wie oben ausgeführt, revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf nicht verbunden.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO), §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).