Beschluss vom 10.03.2005 -
BVerwG 4 A 1005.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4A1005.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 A 1005.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4A1005.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1005.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 1, 2 und 3 - diese als Gesamtschuldner - und die Klägerin zu 4 tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 120 000 € jeweils ein Achtel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Kläger haben ihre Klagen mit Schriftsatz vom 23. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von acht Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen auf der Grundlage des für das Verfahren BVerwG 4 A 1040.04 festgesetzten vorläufigen Streitwertes von 120 000 € zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 10.03.2005 -
BVerwG 4 VR 1001.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4VR1001.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 VR 1001.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4VR1001.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1001.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsteller zu 1, 2 und 3 - diese als Gesamtschuldner - und die Antragstellerin zu 4 tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 23. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.