Beschluss vom 10.03.2005 -
BVerwG 4 VR 1001.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4VR1001.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.03.2005 - 4 VR 1001.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B4VR1001.05.0]
Beschluss
BVerwG 4 VR 1001.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
- Die Antragsteller zu 1, 2 und 3 - diese als Gesamtschuldner - und die Antragstellerin zu 4 tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 23. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.