Beschluss vom 10.03.2005 -
BVerwG 3 B 96.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B3B96.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2005 - 3 B 96.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B3B96.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 96.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.05.2004 - AZ: OVG 9 A 3308/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 26 027,26 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nur insoweit, als die Berufung der Klägerin mit der Begründung verworfen worden ist, es fehle insoweit an der nach § 124 Abs. 1 VwGO erforderlichen Zulassung. Die insofern in Anspruch genommenen Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Klägerin rügt in erster Linie, die nur beschränkte Zulassung der Berufung sei fehlerhaft, weil der Streitgegenstand nicht teilbar sei. Es kann offen bleiben, ob dies - träfe es zu - zur Annahme der unbeschränkten Zulassung führen würde. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die Verwerfung der Berufung in diesem Falle als verfahrensfehlerhaft oder als sachlich fehlerhaft anzusehen wäre. Denn die klägerische Behauptung, der Streitgegenstand sei unteilbar, trifft ersichtlich nicht zu. Angefochten waren Gebührenbescheide für fleischhygienerechtliche Untersuchungen. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur zugelassen, soweit in den angefochtenen Gebührenbescheiden gesonderte Gebühren für bakteriologische Untersuchungen festgesetzt waren. Dass die Gebührenbescheide derartige gesonderte Gebühren enthielten, zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Damit aber steht die Teilbarkeit der Bescheide und auch des Streitgegenstandes der vorliegenden Klage fest. Hiervon zu unterscheiden ist die ganz andere Frage, ob die vom Berufungsgericht angenommene Rechtswidrigkeit der gesonderten Gebühren für bakteriologische Untersuchungen auch zur Rechtswidrigkeit des anderen Teils der Gebührenerhebung führt, indem sie der Gebührenkalkulation die Grundlage entzieht. Das betrifft nicht die Teilbarkeit der Gebührenbescheide, sondern deren Rechtmäßigkeit.
Daneben rügt die Klägerin, der Beschluss des Berufungsgerichts über die teilweise Nichtzulassung der Berufung habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung dargestellt. Damit kann sie nicht gehört werden. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision im Beschluss vom 18. Mai 2004, nicht hingegen die teilweise Nichtzulassung der Berufung im Beschluss vom 18. März 2004; diese ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern die nur beschränkte Berufungszulassung auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen könnte. Auf einen vorherigen Hinweis hätte sie vermutlich ihre Rechtsansicht, der Streitgegenstand sei nicht teilbar, schon im Verfahren der Berufungszulassung vorgebracht. Dass sie damit nicht hätte durchdringen können, wurde bereits ausgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3 GKG.