Beschluss vom 10.03.2005 -
BVerwG 3 B 37.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B3B37.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2005 - 3 B 37.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B3B37.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 37.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 17.12.2004 - AZ: OVG 12 A 11240/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 878,25 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Rechtssache besitzt nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin wirft die Frage auf, ob die Rechtskraft eines Normenkontrollurteils auch dann fortwirkt, wenn sich die Rechtslage geändert hat. Diese Frage rechtfertigt nicht die Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens; denn sie ist - im verneinenden Sinne - bereits geklärt (Eyermann/ Rennert, VwGO-Kommentar, 11. Auflage 2000, Rn. 48 zu § 121 VwGO). Im Übrigen stellt sie sich nicht; denn im vorliegenden Fall hat sich die Rechtslage nicht geändert. Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide auf seine Satzung vom 13. Dezember 1999, namentlich auf deren § 4 gestützt. Diese Vorschrift war Gegenstand des zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Normenkontrollurteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2001 (12 C 10112/01.OVG). Der Beklagte hat zwar § 4 der Satzung am 3. April 2003 geändert. Das Verwaltungsgericht hat dies - in für das Revisionsgericht bindender Weise - dahin ausgelegt, dass die Änderung die vorliegend umstrittenen Gebührenbescheide nicht erfasst, sondern nur solchen Gebührenbescheiden zugrunde gelegt werden kann, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. Mai 2003 ergangen sind, auch wenn sie Gebührentatbestände aus früheren Zeiträumen betreffen. Das hat sich das Berufungsgericht ersichtlich zu Eigen gemacht. Dann aber kommt es auf die Änderungssatzung - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht an.
Von der zuvor behandelten Frage ist die weitere Rechtsfrage zu unterscheiden, ob die Rechtskraft eines Normenkontrollurteils auch dann fortwirkt, wenn die Rechtslage aufgrund einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs anders zu beurteilen ist. Offenbar möchte die Klägerin auch wegen dieser Frage die Zulassung der Revision erreichen. Sie legt indes nicht dar, inwiefern es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf diese Frage ankommt. Ihre diesbezüglichen Darlegungen beziehen sich durchgängig nicht auf die Satzung des Beklagten in der Fassung vom 13. Dezember 1999, sondern auf die geänderte Fassung vom 3. April 2003. Sie macht nämlich geltend, die den dortigen Gebührensätzen zugrunde liegende Gebührenkalkulation missachte das gemeinschaftsrechtliche Verbot der gesonderten Erhebung von Gebühren für die Untersuchung von Schweinen auf Trichinen (dazu EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00 - Stratmann, Slg. I-4613, 4632 sowie Senat, Beschlüsse vom 28. Juni 2002 - BVerwG 3 BN 5.01 , 6.01 und 7.01 - und Urteile vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 17.02 - und vom 14. Oktober 2002 - BVerwG 3 C 16.02 -). Auf die Gültigkeit der Änderungssatzung kommt es aber, wie gezeigt, nicht an. Im Übrigen würde ihre Ungültigkeit nur dazu führen, dass die vorherigen Gebührensätze wieder in Kraft träten, auf deren Grundlage die vorliegend erhobenen Gebühren berechnet wurden.
Inwiefern das angefochtene Urteil von dem Urteil des Senats vom 29. November 1990 (BVerwG 3 C 77.87 - BVerwGE 87, 154) abweicht (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), legt die Klägerin nicht dar. Der von ihr bezeichnete Satz dieser Entscheidung betraf die Bindungswirkung des Revisionsgerichts an eine in demselben Rechtsstreit in einem früheren Rechtsgang geäußerte Rechtsauffassung (vgl. § 144 Abs. 6 VwGO). Darum geht es hier nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3 GKG.