Beschluss vom 10.03.2004 -
BVerwG 6 B 11.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100304B6B11.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 6 B 11.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100304B6B11.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 11.04

  • VG Hannover - 28.11.2003 - AZ: VG 6 A 3397/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. November 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig und muss deshalb verworfen werden.
1. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einberufung zum Ersatzdienst für unzulässig gehalten, weil er an der begehrten Feststellung kein berechtigtes Interesse habe; die von ihm angekündigte Amtshaftungsklage sei mangels eines Verschuldens der für die Beklagte handelnden Amtsträger offensichtlich aussichtslos. Der Kläger geht auf die ausführlichen und mehrfach tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Ausschluss eines Verschuldensvorwurfs gegen die Bediensteten der Beklagten nicht ein, sondern setzt der Begründung des angefochtenen Urteils lediglich seine Rechtsauffassung entgegen, der für seine Einberufung zuständige Bedienstete habe bei seinem Vorgesetzten remonstrieren müssen, weil die Beschränkung der Wehrpflicht - und damit auch des zivilen Ersatzdienstes - auf Männer offensichtlich dem Grundgesetz und dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspreche. Eine bislang ungeklärte und in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsfähige Frage des Verwaltungsprozessrechts - hier nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - wird mit diesem Vorbringen nicht aufgeworfen.
Abgesehen davon geht die Beschwerde auch in materiellrechtlicher Hinsicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Es steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 - NJW 2002, 1709 m.w.N.) und des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 110, 40, 52 f.; Beschluss vom 11. April 2002 - BVerwG 6 B 20.02 -) seit langem fest, dass die Beschränkung der Wehrpflicht auf Männer nicht gegen das Grundgesetz verstößt; darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11. März 2003 - Rs. C-186/01 - (NJW 2003, 1379) entschieden, dass auch das europäische Gemeinschaftsrecht der Einführung der Wehrpflicht nur für Männer nicht entgegensteht.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.