Beschluss vom 10.02.2005 -
BVerwG 4 BN 8.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100205B4BN8.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2005 - 4 BN 8.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100205B4BN8.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 8.05

  • Niedersächsisches OVG - 16.11.2004 - AZ: OVG 9 KN 249/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die auf alle drei Zulassungstatbestände des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, den Bebauungsplan Nr. 23 "Industriepark Kaliwerk Niedersachsen" für funktionslos zu erklären, aus zwei jeweils selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Zum einen hält es den Normenkontrollantrag wegen Versäumung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für unzulässig. Zusätzlich ist sein Urteil darauf gestützt, dass der Antrag auch in der Sache keinen Erfolg haben könne, weil der Bebauungsplan Nr. 23 entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht funktionslos geworden sei. Ist ein Urteil in dieser Weise doppelt begründet, kann einer Nichtzulassungsbeschwerde nur unter der Voraussetzung stattgegeben werden, dass hinsichtlich beider Begründungsteile ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Hinsichtlich des zweiten Begründungsteils - fehlende Funktionslosigkeit des Bebauungsplans - macht die Beschwerde lediglich den Verfahrensmangel unzulänglicher Aufklärung geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Die Antragsteller rügen, das Normenkontrollgericht habe entgegen ihrer Anregung nicht die gemeindlichen Verwaltungsvorgänge zum Schicksal des Bebauungsplans nach dessen Inkraftsetzung, insbesondere zu den gescheiterten Bemühungen um Industrie- und Ersatznutzungen, beigezogen. Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die substantiierte Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels.
Zwar ist der Hinweis der Antragsteller richtig, dass sie im Verfahren vor dem Normenkontrollgericht nicht ohne weiteres zu dem Inhalt der ihnen unbekannten Akten etwas Näheres vortragen konnten. Ob deshalb die - auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte - Anregung, die genannten Verwaltungsvorgänge beizuziehen, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet war, kann dahinstehen. Jedenfalls hätten sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung zumindest mit den Ausführungen im Normenkontrollurteil (S. 8) auseinander setzen müssen, mit denen die Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 23 verneint wurden. Das Normenkontrollgericht hat dort dargelegt, aus welchen Gründen eine Realisierung der planerischen Festsetzungen bezüglich der Ansiedlung anderer industrieller bzw. gewerblicher Nutzungen zukünftig nicht unmöglich erscheine. Solche Möglichkeiten der Verwirklichung bestünden auch mit Blick auf das offensichtliche Scheitern der Planungen hinsichtlich der "Drachen-Pläne" oder der Nutzung als "Untertage-Deponie". Die im Vordergrund des Bebauungsplans stehenden Festsetzungen über die Art der Nutzung seien nach wie vor "unschwer realisierbar".
Angesichts dieser Ausführungen wäre es erforderlich gewesen darzulegen, weshalb aus der Sicht der Beschwerde diese Würdigung fehlerhaft oder unvollständig ist und welche dieser Würdigung entgegenstehenden Erkenntnisse sich aus den Verwaltungsvorgängen ergeben könnten. Die bloße Hoffnung, dass sich etwas für die Rechtsbehauptung der Antragsteller Günstiges herausstellen könnte, genügt nicht, um die Verpflichtung des Normenkontrollgerichts zur Beiziehung der betreffenden Akten nachvollziehbar darzulegen.
Ob die auf die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) bezogenen Rügen der Beschwerde hätten Erfolg haben können, bedarf mithin keiner Prüfung mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.