Beschluss vom 10.02.2003 -
BVerwG 8 B 185.02ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B8B185.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.02.2003 - 8 B 185.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B8B185.02.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 185.02
- VG Weimar - 10.09.2002 - AZ: VG 8 K 2319/01.We
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. September 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 025 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. November 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG.