Beschluss vom 10.01.2017 -
BVerwG 4 B 39.16ECLI:DE:BVerwG:2017:100117B4B39.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2017 - 4 B 39.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:100117B4B39.16.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 39.16

  • VG Regensburg - 25.08.2015 - AZ: RN 6 K 15.795
  • VGH München - 03.06.2016 - AZ: VGH 15 BV 15.2441

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Verwaltungsgericht bescheinigt, die Untätigkeitsklage der Klägerin zu Recht als unzulässig abgewiesen zu haben. Nach § 75 Satz 1 VwGO könne die Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden sei. Ob auch ein unvollständiger Antrag die Frist in Lauf setze, werde nicht einheitlich beantwortet. Das Verwaltungsgericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten müsse. Nach Auffassung der Vorinstanz sei die Frist des § 75 Satz 2 (richtig: Satz 1) VwGO nicht in Lauf gesetzt worden, da der bei der Gemeinde eingereichte Bauantrag entgegen Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 1 Abs. 4 BauVorlV unvollständig gewesen sei. In der vorliegenden Fallkonstellation teile er, der Verwaltungsgerichtshof, die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts. § 75 VwGO solle verhindern, dass die Behörde durch Untätigkeit dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen könne. Aus Art. 19 Abs. 4 GG lasse sich kein Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer sei vielmehr nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Fünften Teils der Bayerischen Bauordnung auf den Bauantrag des Klägers lasse nicht erkennen, dass es im Verfahren zur Genehmigung der erstrebten Nutzungsänderung zu im Sinne von § 75 VwGO unangemessenen Verzögerungen gekommen wäre.

3 Die Klägerin möchte in dem angestrebten Revisionsverfahren die Frage grundsätzlich klären lassen, ob auch ein unvollständiger Antrag die Entscheidungsfrist des § 75 Satz 1 VwGO in Gang setzen kann. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache leitet sie daraus ab, dass die Frage im Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird.

4 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz des Inhalts, dass ein unvollständiger Antrag die Frist des § 75 Satz 1 VwGO nicht auslösen könne, nicht aufgestellt, sondern ist in der Sache von dem Rechtssatz ausgegangen, dass nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist, ob die verstrichene Frist zur Entscheidung über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts angemessen war. Diesen Rechtssatz stellt die Klägerin nicht mit der Grundsatzrüge in Frage. An die Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, dass es im Verfahren zur Genehmigung der von der Klägerin erstrebten Nutzungsänderung nicht zu im Sinne von § 75 VwGO unangemessenen Verzögerungen gekommen wäre, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

5 Eine Umdeutung der Grundsatzrüge in eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die den Vorwurf enthält, der Verwaltungsgerichtshof habe die Sachurteilsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage fehlerhaft gehandhabt, scheidet unabhängig davon aus, ob eine Grundsatzrüge überhaupt in eine Verfahrensrüge umgedeutet werden kann. Die Klägerin bemängelt weder den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs zum Tatbestand der Entscheidung in angemessener Frist, noch kritisiert sie den Befund, dass es im Verfahren zur Genehmigung der erstrebten Nutzungsänderung zu im Sinne von § 75 VwGO unangemessenen Verzögerungen gekommen wäre noch rügt sie eine Verletzung des § 75 Satz 3 VwGO.

6 Da der Angriff der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage als unzulässig scheitert, kommt es auf die Grundsatzrügen zu Rechtsfragen, welche die Begründetheit der Klage betreffen, nicht an. Sie brauchen nicht beschieden zu werden.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.