Beschluss vom 09.12.2005 -
BVerwG 1 B 103.05ECLI:DE:BVerwG:2005:091205B1B103.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2005 - 1 B 103.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:091205B1B103.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 103.05

  • VGH Baden-Württemberg - 15.06.2005 - AZ: VGH 11 S 2966/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. Juni 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

2 Das Urteil des Berufungsgerichts weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG von dem nachträglich ergangenen Urteil des Senats vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - ab. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Abweichung. Denn ob ein "dringender Fall" vorliegt, in dem nach Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG das Verfahren von einer "zuständigen Stelle" insgesamt entbehrlich wäre, hat das Berufungsgericht nicht entsprechend den ebenfalls im Urteil des Senats vom 13. September 2005 (a.a.O.) niedergelegten Grundsätzen ermittelt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 21.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.