Beschluss vom 09.12.2003 -
BVerwG 3 B 97.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091203B3B97.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2003 - 3 B 97.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091203B3B97.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 97.03

  • VG Frankfurt am Main - 16.05.2003 - AZ: VG 7 E 587/01 (V)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rüge, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist nicht begründet. Der bundesverfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 47, 182 <187> m.w.N.; 70, 215 <218> m.w.N.; BVerwG, NJW 1986, 1125). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (vgl. hierzu Beschluss vom 9. Juni 1981 - BVerwG 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19 = DÖV 1981, 765). Derartige Anhaltspunkte bestehen hier indes nicht. Zwar trägt der Kläger vor, der Vorsitzende Richter habe ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er den Vortrag vom 8. August 2002, einen umfangreichen Schriftsatz nebst neuem Beweismaterial von 23 Seiten Text und etwa 2,5 cm aktendicker Dokumentation, bei der Entscheidung nicht zu Grunde legen werde. Selbst unterstellt, der Vorsitzende hätte dies in der mündlichen Verhandlung tatsächlich erklärt, kommt dieser Aussage jedoch nicht die vom Kläger beigelegte Bedeutung zu. Bei objektiver Wertung in Übereinstimmung mit § 108 VwGO kann eine derartige Äußerung nur so zu verstehen sein, dass der Vorsitzende die Ausführungen hinsichtlich des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht für überzeugend hält. Es erscheint jedenfalls abwegig, einem Richter zu unterstellen, er habe erklärt, einen rechtzeitig eingereichten Schriftsatz nicht zu Kenntnis nehmen und in seine Erwägungen einbeziehen zu wollen. Davon abgesehen lässt das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, dass der Vortrag des Klägers nur lückenhaft berücksichtigt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte insgesamt vielmehr in Tatbestand und Entscheidungsgründen offenbar soweit gewürdigt, wie es sie für entscheidungserheblich gehalten hat. Dabei hat es sich auch mit Gesichtspunkten auseinander gesetzt, die im Schriftsatz vom 8. August 2002 vorgetragen wurden. So wird etwa auf Seite 8 des Urteils im Zusammenhang mit der Frage eines gemäß § 349 Abs. 2 LAG noch zu berücksichtigenden Restschadens sowohl auf die Bedeutung der Aufbauhypotheken als auch auf die Problematik der gezielten und systematischen Maßnahmen der DDR-Behörden zur Wertvernichtung des Grundeigentums westlicher Ausländer eingegangen. Eine ausdrückliche Befassung mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ist dagegen - wie oben bereits mit Nachweisen dargelegt - nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.