Beschluss vom 09.12.2003 -
BVerwG 3 B 107.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091203B3B107.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2003 - 3 B 107.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091203B3B107.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 107.03

  • VG Dresden - 10.06.2003 - AZ: VG 11 K 158/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und der prozessleitenden Verfügung vom 14. Oktober 2003 ausdrücklich hingewiesen worden. Da § 67 Abs. 1 VwGO für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausnahmslos gilt, können auch die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. November 2003 vorgetragenen Gesichtspunkte zu keinem anderen Ergebnis führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.