Verfahrensinformation

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einkaufszentrums in Zwickau, zu dem ein Parkhaus gehört. Auf der Straße, an die das Einkaufszentrum angrenzt, soll die neue Straßenbahnlinie Schedewitz - Neuplanitz vorbeigeführt werden. Die Mittellage des Bahnkörpers macht die Einrichtung von Richtungsfahrbahnen erforderlich, so dass zukünftig Kunden, die das Parkhaus auf der gegenüber liegenden Straßenseite anfahren, einen Umweg nehmen müssen, weil sie nicht wie bisher nach links einbiegen können. In dieser Planung, die vom Regierungspräsidium Chemnitz durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen worden ist, sieht die Klägerin eine Existenzgefährdung ihres Betriebes. Eine Befragung der Kunden habe gezeigt, dass diese das Einkaufszentrum wegen des Umwegs künftig überwiegend nicht mehr anfahren würden. Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist, strebt die Klägerin eine Änderung der Zufahrtsregelung an. Das Regierungspräsidium Chemnitz hält dem entgegen, dass im Anhörungsverfahren von der Klägerin Bedenken hinsichtlich der geänderten Zufahrtssituation erst verspätet geltend gemacht worden seien. Zudem habe die Planung aber auf die Belange der Klägerin ohne schwerwiegende Nachteile für die Verkehrssicherheit nicht weitergehend Rücksicht nehmen können.


Verfahrensinformation

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einkaufszentrums in Zwickau, zu dem ein Parkhaus gehört. Auf der Straße, an die das Einkaufszentrum angrenzt, soll die neue Straßenbahnlinie Schedewitz - Neuplanitz vorbeigeführt werden. Die Mittellage des Bahnkörpers macht die Einrichtung von Richtungsfahrbahnen erforderlich, so dass zukünftig Kunden, die das Parkhaus auf der gegenüber liegenden Straßenseite anfahren, einen Umweg nehmen müssen, weil sie nicht wie bisher nach links einbiegen können. In dieser Planung, die vom Regierungspräsidium Chemnitz durch Planfeststellungsbeschluss zugelassen worden ist, sieht die Klägerin eine Existenzgefährdung ihres Betriebes. Eine Befragung der Kunden habe gezeigt, dass diese das Einkaufszentrum wegen des Umwegs künftig überwiegend nicht mehr anfahren würden. Mit ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist, strebt die Klägerin eine Änderung der Zufahrtsregelung an. Das Regierungspräsidium Chemnitz hält dem entgegen, dass im Anhörungsverfahren von der Klägerin Bedenken hinsichtlich der geänderten Zufahrtssituation erst verspätet geltend gemacht worden seien. Zudem habe die Planung aber auf die Belange der Klägerin ohne schwerwiegende Nachteile für die Verkehrssicherheit nicht weitergehend Rücksicht nehmen können.


Beschluss vom 09.12.2002 -
BVerwG 9 A 25.02ECLI:DE:BVerwG:2002:091202B9A25.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2002 - 9 A 25.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:091202B9A25.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 25.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.