Beschluss vom 09.10.2006 -
BVerwG 8 PKH 11.06ECLI:DE:BVerwG:2006:091006B8PKH11.06.0

Beschluss

BVerwG 8 PKH 11.06

  • VG Gera - 01.08.2006 - AZ: VG 6 K 633/05 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zum Zweck der Durchführung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts begehren, da eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht erst nach Zulassung statthaft wäre (§ 135 Satz 2 VwGO). Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes haben die Kläger zwar nicht ausdrücklich beantragt; da sie aber um Gewährung der Prozesskostenhilfe bitten, „damit durch einen Rechtsanwalt die Revisionsschrift verfasst werden kann“, ist dies als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes auszulegen.

2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht gegeben, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die von den Klägern beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte nur Erfolg, wenn aus ihrem Vorbringen Anhaltspunkte für einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO erkennbar wären. Das ist nicht der Fall.

3 Allein die Tatsache, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht dem Begehren der Kläger entspricht, begründet keinen Grund für die Zulassung der Revision. Selbst wenn man die Rüge, es sei nicht richtig, dass die Klägerin zu 1 nicht von dem Kläger zu 2 bevollmächtigt gewesen sei, als Rüge eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ansehen will, würde dies nicht zur Zulassung der Revision führen, da das Verwaltungsgericht von einer Bevollmächtigung der Klägerin zu 1 durch den Kläger zu 2 ausgegangen ist. Auch hat das Verwaltungsgericht die eidesstattlichen Versicherungen nicht unberücksichtigt gelassen. Vielmehr hat es darauf verwiesen, dass diese Erklärungen keinen Wiederaufgreifensgrund darstellten, da sie bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar hätten geltend gemacht werden können.