Beschluss vom 09.10.2006 -
BVerwG 3 B 103.06ECLI:DE:BVerwG:2006:091006B3B103.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2006 - 3 B 103.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:091006B3B103.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 103.06

  • VG Stuttgart - 14.08.2006 - AZ: VG 2 K 2535/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Antrag, ihnen Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht das Bundesverwaltungsgericht zuständig, sondern der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Hierauf sind die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung beigefügt hat, auch hingewiesen worden.

2 Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.