Beschluss vom 09.10.2006 -
BVerwG 1 B 119.06ECLI:DE:BVerwG:2006:091006B1B119.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.10.2006 - 1 B 119.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:091006B1B119.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 119.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.05.2006 - AZ: OVG 9 A 3816/05.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2006 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 14. August 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.