Beschluss vom 09.10.2003 -
BVerwG 7 B 66.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B7B66.03.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 7 B 66.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B7B66.03.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 66.03
- VG Leipzig - 08.05.2003 - AZ: VG 3 K 576/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 sowie seine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4. April 2003 werden verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat zwar früher die Möglichkeit erwogen, eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, um eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung zu korrigieren, wenn der Betroffene vortrug, die Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig. Eine solche außerordentliche Beschwerde ist seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft. Dieser Vorschrift ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass schweres Verfahrensunrecht in einer mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst zu beseitigen ist (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.