Beschluss vom 09.10.2002 -
BVerwG 5 PKH 197.02ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B5PKH197.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2002 - 5 PKH 197.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B5PKH197.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 197.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.09.2002 - AZ: OVG 12 B 1066/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

Der Antrag der Klägerinnen, ihnen für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Den Klägerinnen kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die von ihnen (erst) angekündigte "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2002 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, sondern aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Das von den Klägerinnen gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Für die von den Antragstellerinnen vorsorglich beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass.