Beschluss vom 09.10.2002 -
BVerwG 3 B 145.02ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B3B145.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2002 - 3 B 145.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B3B145.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 145.02

  • Hamburgisches OVG - 14.06.2002 - AZ: OVG 1 Bf 152/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung).
Die Beschwerde will zunächst geklärt wissen, ob für eine "auf Friedhofsdauer überlassene Grabstätte ... die Überleitungsvorschrift des § 34 Abs. 3 oder aber die Überleitungsvorschrift des § 34 Abs. 4 Hamburgisches Bestattungsgesetz vom 14. September 1998 (HmbGVBl S. 167) mit späteren Änderungen gilt." Damit verkennt die Beschwerde, dass § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine klärungsfähige und –bedürftige Frage des revisiblen Bundesrechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO voraussetzt. Die entscheidungstragenden Gründe des angefochtenen Urteils zur Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Nutzungsrecht aus dem Jahre 1904 um ein begrenztes oder unbegrenztes Recht handelt, befassen sich indessen ausschließlich mit Landesrecht der Freien und Hansestadt Hamburg, das überdies längst ausgelaufen ist. Auf S. 12 des Urteilsumdrucks legt das Oberverwaltungsgericht nämlich dar, dass bereits das Gesetz über die Gemeindefriedhöfe vom 1. November 1948 geregelt habe, alle auf Friedhofsdauer überlassenen Gräber sollten nach 150 Jahren an die Friedhofsverwaltung zurückfallen, woraus das Oberverwaltungsgericht abgeleitet hat, dass spätere Gesetze - wie etwa das Friedhofsgesetz vom 2. Februar 1970 - bei Nutzungsrechten der in Rede stehenden Art schon von begrenzten Rechten auszugehen hatten.
Aus den vorstehenden Darlegungen folgt darüber hinaus, dass auch die zweite zur Begründung der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Landesgesetzgeber des Bestattungsgesetzes (1998) von Verfassungs wegen gehindert war, Nutzungsrechte der vorliegenden Art als unentgeltliche nur bis zum Ablauf des Jahres 2020 fortbestehen zu lassen, in keinem Fall auf einen Revisionszulassungsgrund führen kann. Denn nach der dargelegten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum irrevisiblen Landesrecht, an die der beschließende Senat gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. §§ 560, 545 Abs. 1 ZPO n.F. (= §§ 562, 549 Abs. 1 ZPO a.F.) gebunden ist, lag im Streitfall bereits beim In-Kraft-Treten des Grundgesetzes im Jahre 1949 ein lediglich zeitlich begrenztes Nutzungsrecht vor, sodass sich von der Beschwerde aufgeworfene Fragen von vornherein nicht stellen, die sich bei der rechtlichen Umwandlung eines unbegrenzten Nutzungsrechts unter der Geltung des Grundgesetzes womöglich stellen würden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts geht der Senat - wie das Oberverwaltungsgericht - von dem Regelstreitwert aus.