Beschluss vom 09.09.2010 -
BVerwG 1 B 20.10ECLI:DE:BVerwG:2010:090910B1B20.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.09.2010 - 1 B 20.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:090910B1B20.10.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 20.10
- OVG Berlin-Brandenburg - 24.06.2010 - AZ: OVG 2 N 53.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2010
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Juni 2010 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Beschwerde ist weiterhin unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
3 Auf beide Gesichtspunkte ist mit Schreiben vom 16. Juli 2010 und 25. August 2010 hingewiesen worden.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.