Beschluss vom 09.09.2004 -
BVerwG 2 B 70.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090904B2B70.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2004 - 2 B 70.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090904B2B70.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 70.04

  • Bayerischer VGH München - 03.06.2004 - AZ: VGH 3 B 02.1741

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 795,25 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, rechtsgrundsätzliche Bedeutung, gestützte Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Mit der Grundsatzrüge muss eine bestimmte konkrete Rechtsfrage bezeichnet werden, deren Klärung im Interesse der Vereinheitlichung oder der Fortbildung des Rechts geboten ist und die in dem angestrebten Revisionsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantworten sein wird. An der Formulierung einer derartigen klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage lässt es das Beschwerdevorbringen fehlen. Mit der Darlegung, es müsse rechtsgrundsätzlich geklärt werden,
"ob die behördliche Versagung der Nachzahlung von Dienstbezügen vor dem Hintergrund der fünf Kinder des Beschwerdeführers und die Bestätigung der Versagung durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Unrecht erfolgten, weil das tatsächliche Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Nachzahlung gemäß Art. 9 § 1 Satz 2 BBV AnpG verkannt wurde,"
ist keine in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbare konkrete Rechtsfrage formuliert, sondern die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung in diesem Einzelfall insgesamt in Frage gestellt. Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde stellt eine Kritik an dem angefochtenen Urteil nach Art einer Berufungsbegründung dar, arbeitet indessen keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO heraus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.